Unterstützung für pflegebedürftige Menschen: Nachbarschaftshilfe im Land Brandenburg gestartet
Sozialministerin Britta Müller: „Wir stärken die häusliche Pflege. Menschen mit Pflegebedürftigkeit möchten so lange wie möglich zuhause wohnen. Die Nachbarschaftshilfe in der Pflege ist eine weitere wichtige Maßnahme, die genau das unterstützt und ermöglicht.“
- Erschienen am - PresemitteilungIn Brandenburg gibt es über 190.000 pflegebedürftige Menschen, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden. Viele von ihnen brauchen Hilfe im Alltag, zum Beispiel beim Einkaufen, im Haushalt, beim Ausfüllen von Formularen oder beim Vorlesen, bei Fahrten zum Arzt oder beim Spazierengehen. Um pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige in ihrem Alltag noch stärker zu entlasten, können im Land Brandenburg jetzt auch Einzelpersonen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer als sogenannte „alltagsunterstützende Angebote“ gemäß § 45a SGB XI anerkannt werden. Das bedeutet: wenn ein Nachbarschaftshelfer für seinen ehrenamtlichen Einsatz von der pflegebedürftigen Person einen Geldbetrag erhält, kann die pflegebedürftige Person dafür den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich bis zu 131 Euro nutzen. Auf den Entlastungsbetrag haben alle pflegebedürftigen Versicherten Anspruch, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben.
Alle Informationen über die neuen Regelungen zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege im Land Brandenburg sind auf dem neuen Online-Portal „Nachbarschaftshilfe Brandenburg“ veröffentlicht: www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de. Es enthält auch Hinweise zur notwendigen Registrierung und zu Schulungen. Die ersten Schulungen werden bereits Ende Januar angeboten.
Sozialministerin Britta Müller erklärt: „Das ehrenamtliche Engagement hat auch für die häusliche Pflege eine immense Bedeutung. Für viele Brandenburgerinnen und Brandenburger ist es selbstverständlich, sich gegenseitig in der Nachbarschaft zu helfen. Mit der Nachbarschaftshilfe schaffen wir jetzt die Möglichkeit, dass pflegebedürftige Menschen den Entlastungsbetrag aus Mitteln der Pflegeversicherung auch dafür nutzen können, ihren Nachbarn für diese ehrenamtliche Hilfe einen kleinen Geldbetrag zahlen können. Damit stärken wir die häusliche Pflege. Wir erleichtern das Leben vieler pflegebedürftiger Menschen und ihrer Familien spürbar. Und wir beugen auch der Einsamkeit im Alter vor. Denn Nachbarschaftshilfe bedeutet auch, gemeinsame Zeit zu verbringen.“
Grundlage für die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI im Land Brandenburg ist die novellierte Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung, die zum 24. Dezember 2025 in Kraft getreten ist.
Die Pflegeversicherung stellt für alle häuslich versorgten pflegebedürftigen Personen den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Dieser Entlastungsbetrag wird nicht jeden Monat automatisch ausgezahlt, sondern nachträglich erstattet. Dafür müssen pflegebedürftige Personen nachweisen, dass sie entsprechende Leistungen in Anspruch genommen haben.
Mit der Novellierung der Brandenburgischen Angebotsanerkennungsverordnung kann dieser Entlastungsbetrag auch zur Finanzierung der Nachbarschaftshilfe durch eine ehrenamtlich engagierte Einzelperson eingesetzt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit deren Tätigkeit anerkannt wird. Dazu zählt unter anderem, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt noch verschwägert ist. Sie dürfen auch nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben.
Zudem ist eine Registrierung und eine Schulung über Grund- und Notfallwissen im Umfang von sechs Zeitstunden notwendig. Denn Helfende müssen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Unterstützungsleistungen sachgerecht zu erbringen. Zu den Inhalten der Schulung gehören u.a. Basiswissen zu Kommunikation und Umgang mit pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen, Basiswissen über Krankheitsbilder, sowie Kenntnis der wichtigsten Beratungs- und Unterstützungsangebote in der jeweiligen Region. Sofern Helfende bereits über entsprechende berufliche Qualifikationen und Kenntnisse verfügen oder bereits einen Pflegekurs besucht haben, ist die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung im Umfang von zwei Zeitstunden ausreichend.
Zuständige Behörde im Land Brandenburg für die Registrierung ist – wie auch für die anderen alltagsunterstützenden Angebote – das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). Der Antrag auf Registrierung als Nachbarschaftshelferin /Nachbarschaftshelfer sowie Angebote für Schulungen und Informationsveranstaltungen sind auf der Internetseite www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de zu finden. Dieses Online-Portal wird im Auftrag des Sozialministeriums von der Fachstelle Altern und Pflege im Quartier (FAPIQ) betrieben. FAPIQ übernimmt die Koordinierung der Umsetzungsaktivitäten – dazu gehören Informationen, Hinweise zu Schulungen und Ansprechstellen vor Ort.
Rechtlich handelt es sich bei der Nachbarschaftshilfe nicht um ein bezahltes Arbeitsverhältnis, sondern um ein ehrenamtliches Engagement. Nachbarschaftshilfe ist eine ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit. Die Nachbarschaftshelfer und -helferinnen können aber eine Aufwandsentschädigung von der pflegebedürftigen Person erhalten.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung vereinbart die pflegebedürftige Person mit ihrer Nachbarschaftshelferin oder ihrem Nachbarschaftshelfer. Sie darf maximal bis zu zehn Euro pro Stunde betragen. Diese Kosten können sich pflegebedürftige Personen rückwirkend von ihrer Pflegekasse erstatten lassen.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer dürfen maximal bis zu zwei pflegebedürftige Personen gleichzeitig unterstützen.
Wer pflegebedürftige Kinder oder Jugendliche unterstützen möchte, muss zusätzlich ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Die Unterstützung kann vielfältig sein. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer erbringen dabei vor allem niederschwellige Aufgaben im Alltag, wie zum Beispiel:
- Zusammen etwas Schönes unternehmen
- Gespräche und Unterhaltung
- Einkäufe erledigen
- Begleitung bei Ausflügen oder zum Arzt
- Begleitung zu Veranstaltungen
- Im Haushalt mit anpacken
- Hilfe beim Vorlesen, Ausfüllen von Formularen oder Schreiben von Briefen
- Sich an E-Mail, Internet, Smartphone & Co. rantasten
- Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten
- gemeinsame Spaziergänge
Pflegetätigkeiten werden von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern hingegen nicht übernommen.
Weiterführende Informationen und telefonische Beratung zur Nachbarschaftshilfe
Alle wichtigen Informationen zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege im Land Brandenburg sind auf der Internetseite www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de zu finden.
Telefonische Beratung ist möglich unter der Nummer: 0331-23160-709
Die telefonische Beratung ist aktuell zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag, Dienstag: 14:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch, Donnerstag, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten gibt es einen Anrufbeantworter.
Anfragen per E-Mail können gestellt werden an: info@nachbarschaftshilfe-brandenburg.de