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Arbeitsschutz bei Ferienjobs: Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber beachten müssen

Ministerin Müller: „Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Jugendlichen haben immer oberste Priorität.“ – Grundsätzlich gilt: Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein.

- Erschienen am 20.07.2025 - Presemitteilung 092/2025

Zeitungen austragen, Eis verkaufen, Gartenarbeit: Viele Schülerinnen und Schüler nutzen insbesondere die lange Sommerferienzeit und suchen sich einen Ferienjob, um etwas zum Taschengeld dazuzuverdienen. Doch aufgepasst! Nicht jede Tätigkeit ist für Jugendliche geeignet, und auch sonst gibt es einiges zu beachten. Alle Einzelheiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Arbeitsschutzministerin Britta Müller appelliert an Jugendliche, Eltern und Arbeitgebern, das Thema Arbeitsschutz bei Ferienjobs zu beachten und sich rechtzeitig vor dem Beginn der Sommerferien über die Möglichkeiten und geltenden Vorschriften zu informieren.

Arbeitsschutzministerin Britta Müller: „Für Jugendliche und Arbeitgeber kann ein Ferienjob eine Win-win-Situation sein. Schülerinnen und Schüler können ihr Taschengeld aufbessern und wichtige Joberfahrungen sammeln. Und Arbeitgeber finden motivierte Hilfskräfte in der Sommerzeit, in der viele Beschäftigte im Urlaub sind. Doch Achtung: Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Jugendlichen haben immer oberste Priorität! Jugendliche müssen ebenso wie ihre Eltern darüber Bescheid wissen, welche Bestimmungen gelten und was alles beachtet werden muss.“

Kinder, die jünger als 13 Jahre alt sind, dürfen aus Jugendschutzgründen nicht arbeiten. Schülerinnen und Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen mit Erlaubnis der Eltern einer leichten Tätigkeit nachgehen, in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr maximal zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden. Als leichte Tätigkeiten gelten beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder Nachhilfeunterricht.

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Ferien höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr arbeiten. Insgesamt darf die Ferientätigkeit vier Wochen im Jahr nicht überschreiten. Wer noch zur Schule geht, braucht die Erlaubnis der Eltern für den Ferienjob. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen. Am Wochenende dürfen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen von dieser Regel gelten für Ferienjobs unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft. Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Ferientätigkeit über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz sowie entsprechende Präventionsmaßnahmen aufzuklären. Sie müssen rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen ausgeführt werden können.

Generell gilt: Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite fachkundiger Erwachsener.

Ausführliche Informationen zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ sowie das Faltblatt „Ungetrübte Ferienarbeit – Was ist beim ,Jobben‘ zu beachten?“ sind auf den Internetseiten des Arbeitsschutzministeriums und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eingestellt:

Arbeitsschutztelefon

Fragen zu arbeitsschutzrechtlichen Aspekten u.a. bei Ferienarbeit werden am Arbeitsschutztelefon des LAVG unter der Telefonnummer 0331 8683–444, jeweils montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr (freitags bis 14:00 Uhr) beantwortet.

Fragen können auch schriftlich per E-Mail an die Adresse arbeitsschutz.office@lavg.brandenburg.de geschickt werden.