Ministerin Müller: „Digitale Verkaufsstellen können die Nahversorgung im ländlichen Raum stärken.“
Ladenöffnungsgesetz: Fachaustausch mit Kommunen zur Digitalisierung und Automatisierung im Einzelhandel fand am 8. September statt – Heute Debatte im Landtag
- Erschienen am - PresemitteilungVollautomatisierte Supermärkte, sogenannte „Smart-Stores“, Automatenkioske und Warenautomaten – Einkaufen rund um die Uhr und ohne Verkaufspersonal gewinnt zunehmend an Bedeutung. Diese neuen Vertriebsformen stellen auch das geltende Ladenöffnungsrecht vor neue Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsschutzministerium einen Dialog zur Digitalisierung und Automatisierung im Einzelhandel gestartet. Ziel ist es, den rechtlichen Rahmen im Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz an die technischen Entwicklungen anzupassen und gleichzeitig eine verlässliche Grundlage für Kommunen, Handel und Beschäftigte zu schaffen. Auf Einladung von Ministerin Britta Müller fand ein erster Fachaustausch mit Vertreterinnen und Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte am 8. September in Potsdam statt. Im Fokus stand die Frage, wie man vollautomatisierte Verkaufsstellen im Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz aufnehmen kann.
„Vollautomatisierte Verkaufsstellen müssen im Ladenöffnungsgesetz geregelt werden. Wir wollen eine rechtssichere, praxisnahe und unbürokratische Lösung“, erklärte Arbeitsschutzministerin Britta Müller heute im Landtag in der Debatte „Nahversorgung im ländlichen Raum stärken – Rechtssicherheit für Smart Stores und Warenautomaten herstellen“. Sie betonte, dass im weiteren Verfahren „selbstverständlich auch Gewerkschaften, Kirchen, Industrie- und Handelskammern sowie der Handelsverband beteiligt werden“.
Ministerin Müller: „Es ist kaum zu erklären, dass man mit Automaten an jedem Tag rund um die Uhr Waren verkaufen darf, aber ein Raum ohne Verkaufspersonal, in dem die Kunden die Waren aus Regalen nehmen und digital bezahlen, an Sonntagen geschlossen sein muss. Das zeigt, dass wir das Ladenöffnungsgesetz anpassen müssen. Wir brauchen nachvollziehbare und praxisnahe Regelungen, die den technischen Fortschritt abbilden und gleichzeitig den Bedürfnissen von Handel, Beschäftigten, Kommunen und Verbraucherinnen und Verbrauchern gerecht werden. Wir wollen innovative Versorgungskonzepte ermöglichen und streben eine zügige, aber sorgfältig abgewogene Lösung an. Den notwendigen Dialog dazu führen wir. Und gerade in ländlichen Regionen, wo es dem Einzelhandel immer schwerer fällt, Personal zu finden, können digitale Verkaufsstellen die Nahversorgung stärken. Wir sind offen für Veränderungen, müssen aber dabei mit Augenmaß und Verfassungsbewusstsein vorgehen. Denn Sonn- und Feiertage sind in Deutschland als ‚Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung‘ verfassungsrechtlich geschützt. Das müssen und werden wir selbstverständlich berücksichtigen.“
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen; die örtlichen Ordnungsbehörden haben die Aufsicht über die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes. Und auch ein „Smart-Store“ ist nach dem aktuellen Gesetz eine Verkaufsstelle.
Die Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes obliegt – mit Ausnahme der Beschäftigungszeiten von Beschäftigten - den zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden.
Brandenburg hat bereits ein sehr liberales Ladenöffnungsgesetz. Nach dem Ladenöffnungsgesetz können Verkaufsstellen im Land Brandenburg von Montag bis Sonnabend von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Sechs Sonn- oder Feiertage pro Jahr sind in Brandenburg freigegeben für Ladenöffnungen aus besonderem Anlass. Hinzukommen Ausnahmen für mehr als 210 Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte, wo Verkaufsstellen an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr bestimmte Waren verkaufen dürfen. Auch Hofläden und Direktvermarkter profitieren von gezielten Ausnahmen.
Regelungen zur Öffnung von vollautomatisierten Verkaufsstellen, die ohne Personal betrieben werden, gibt es zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Sachsen-Anhalt und Bayern.
In Sachsen-Anhalt dürfen seit März 2025 nach dem dortigen Ladenöffnungszeitengesetz vollautomatisierte Verkaufsstellen auch an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zwischen 20 und 24 Uhr geöffnet sein, soweit für deren Betrieb an diesen Tagen und zu diesen Zeiten keine Mitarbeiter eingesetzt werden. So ist zum Beispiel an Sonn- und Feiertagen das Nachfüllen von Verkaufsregalen nicht gestattet.