Prostituiertenschutzgesetz
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (kurz: Prostituiertenschutzgesetz) schafft auf Bundesebene erstmals klare Regelungen für die Prostitution in Deutschland.
Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz regelt typische Ausprägungsformen der gewerblichen Prostitution und sieht Pflichten für Prostituierte und für Gewerbebetreibende im Bereich der Prostitution vor. Durch die Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Regelungen, wird ein sicheres Arbeitsumfeld für Prostituierte geschaffen. Gleichzeitig geht das Gesetz gegen Ausbeutung und Menschenhandel vor.
Im Land Brandenburg sind für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber den Prostituierten die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Der Vollzug der Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgewerbe stehen, erfolgt durch die Gemeinden.
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (kurz: Prostituiertenschutzgesetz) schafft auf Bundesebene erstmals klare Regelungen für die Prostitution in Deutschland.
Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz regelt typische Ausprägungsformen der gewerblichen Prostitution und sieht Pflichten für Prostituierte und für Gewerbebetreibende im Bereich der Prostitution vor. Durch die Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Regelungen, wird ein sicheres Arbeitsumfeld für Prostituierte geschaffen. Gleichzeitig geht das Gesetz gegen Ausbeutung und Menschenhandel vor.
Im Land Brandenburg sind für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber den Prostituierten die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Der Vollzug der Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgewerbe stehen, erfolgt durch die Gemeinden.
Prostitution in Brandenburg - Was Du wissen solltest
Zentrale Punkte des Prostituiertenschutzgesetzes
Anmeldepflicht
Prostituierte müssen ihre Tätigkeit persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Diese Anmeldepflicht gilt für alle, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.
Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.
Dazu dient auch das Informations- und Beratungsgespräch bei der Anmeldung. Das Gespräch soll in einem vertraulichen Rahmen und in einer Sprache geführt werden, die die Person, die eine Beratung entgegennimmt, versteht.
Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem man überwiegend arbeiten möchte. Welche Behörde genau zuständig ist, kann man zum Beispiel beim Bürgerbüro, beim Gesundheitsamt oder auf der Internetseite der jeweiligen Stadt oder des Landkreises erfahren. Wenn man die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausüben will, muss man dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Die Anmeldung ist nur in den eingetragenen Bundesländern gültig. Eine bundesweite Tätigkeit kann bei der Anmeldung ebenfalls eingetragen werden. Grundsätzlich können sich demzufolge auch Prostituierte aus anderen Bundesländern nach dem ProstSchG bei Brandenburger Behörden anmelden.
Prostituierte müssen ihre Tätigkeit persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Diese Anmeldepflicht gilt für alle, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.
Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.
Dazu dient auch das Informations- und Beratungsgespräch bei der Anmeldung. Das Gespräch soll in einem vertraulichen Rahmen und in einer Sprache geführt werden, die die Person, die eine Beratung entgegennimmt, versteht.
Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem man überwiegend arbeiten möchte. Welche Behörde genau zuständig ist, kann man zum Beispiel beim Bürgerbüro, beim Gesundheitsamt oder auf der Internetseite der jeweiligen Stadt oder des Landkreises erfahren. Wenn man die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausüben will, muss man dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Die Anmeldung ist nur in den eingetragenen Bundesländern gültig. Eine bundesweite Tätigkeit kann bei der Anmeldung ebenfalls eingetragen werden. Grundsätzlich können sich demzufolge auch Prostituierte aus anderen Bundesländern nach dem ProstSchG bei Brandenburger Behörden anmelden.
Anmeldebescheinigung
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Prostituierte während der Arbeit immer bei sich haben, um sie zum Beispiel einem Bordellbetreiber, der Inhaberin einer Escort-Agentur oder bei einer behördlichen Kontrolle vorzulegen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren nur für ein Jahr.
Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung mit dem richtigen Namen kann man sich von der Behörde auch eine sogenannte Alias-Bescheinigung ausstellen lassen. Auf dieser wird statt des richtigen Namens ein frei wählbarer Name, also ein Alias (zum Beispiel Arbeitsname, Pseudonym), eingetragen. Es wird dort auch keine Wohnadresse angegeben. Mit einer solchen Aliasbescheinigung kann man nachweisen, dass man sich angemeldet hat, ohne dass zum Beispiel ein Betreiber erfährt, wie man wirklich heißt oder wo man wohnt.
Die Anmeldebehörde darf keine Anmeldebescheinigung erteilen, wenn die oder der Prostituierte
- jünger als 18 Jahre ist,
- jünger als 21 Jahre ist und andere Personen sie oder ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
- sich in einer Zwangslage befindet und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird,
- schwanger ist und in den nächsten sechs Wochen entbindet.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Prostituierte während der Arbeit immer bei sich haben, um sie zum Beispiel einem Bordellbetreiber, der Inhaberin einer Escort-Agentur oder bei einer behördlichen Kontrolle vorzulegen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren nur für ein Jahr.
Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung mit dem richtigen Namen kann man sich von der Behörde auch eine sogenannte Alias-Bescheinigung ausstellen lassen. Auf dieser wird statt des richtigen Namens ein frei wählbarer Name, also ein Alias (zum Beispiel Arbeitsname, Pseudonym), eingetragen. Es wird dort auch keine Wohnadresse angegeben. Mit einer solchen Aliasbescheinigung kann man nachweisen, dass man sich angemeldet hat, ohne dass zum Beispiel ein Betreiber erfährt, wie man wirklich heißt oder wo man wohnt.
Die Anmeldebehörde darf keine Anmeldebescheinigung erteilen, wenn die oder der Prostituierte
- jünger als 18 Jahre ist,
- jünger als 21 Jahre ist und andere Personen sie oder ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
- sich in einer Zwangslage befindet und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird,
- schwanger ist und in den nächsten sechs Wochen entbindet.
Gesundheitliche Beratung
Bevor man sich anmelden kann, muss man zu einer gesundheitlichen Beratung gehen. Die Beratung wird meistens vom Gesundheitsamt durchgeführt.
Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie Schutz vor Krankheiten, Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung sowie um Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.
Wichtig: Das Gespräch ist vertraulich, es werden keine Informationen weitergegeben. Man kann also auch über andere Dinge sprechen, zum Beispiel wenn man allein nicht weiterweiß und Rat und Hilfe braucht. Spricht die oder der Prostituierte kein oder nur wenig Deutsch, kann noch eine weitere Person beim Gespräch mit dabei sein, die übersetzt – aber nur, wenn die Behörde und die beratene Person zustimmen. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.
Nach der gesundheitlichen Beratung erhält man eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen ausgestellt wird. Diese braucht man für die Anmeldung.
Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen.
Auch die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss man bei der Arbeit dabeihaben. Wer möchte, dass auch auf dieser Bescheinigung nicht der richtige Name steht, kann eine zusätzliche Bescheinigung mit seinem Aliasnamen bekommen. Der Aliasname auf der Gesundheitsbescheinigung und der auf der Anmeldung muss derselbe sein.
Bevor man sich anmelden kann, muss man zu einer gesundheitlichen Beratung gehen. Die Beratung wird meistens vom Gesundheitsamt durchgeführt.
Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie Schutz vor Krankheiten, Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung sowie um Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.
Wichtig: Das Gespräch ist vertraulich, es werden keine Informationen weitergegeben. Man kann also auch über andere Dinge sprechen, zum Beispiel wenn man allein nicht weiterweiß und Rat und Hilfe braucht. Spricht die oder der Prostituierte kein oder nur wenig Deutsch, kann noch eine weitere Person beim Gespräch mit dabei sein, die übersetzt – aber nur, wenn die Behörde und die beratene Person zustimmen. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.
Nach der gesundheitlichen Beratung erhält man eine Bescheinigung, die auf den Vor- und Nachnamen ausgestellt wird. Diese braucht man für die Anmeldung.
Die gesundheitliche Beratung muss alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen.
Auch die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss man bei der Arbeit dabeihaben. Wer möchte, dass auch auf dieser Bescheinigung nicht der richtige Name steht, kann eine zusätzliche Bescheinigung mit seinem Aliasnamen bekommen. Der Aliasname auf der Gesundheitsbescheinigung und der auf der Anmeldung muss derselbe sein.
Weisungsverbot
Das Gesetz schützt Prostituierte und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung mit einem sogenannten Weisungsverbot. Das besagt, dass Betreiberinnen bzw. Betreiber Prostituierten nicht vorschreiben dürfen, wie und in welchem Umfang sie sexuelle Dienstleistungen erbringen. Das wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und ihrer Kundschaft festgelegt. Auch dürfen Sexarbeitende nicht angewiesen werden ohne Kondom zu arbeiten. (§ 32 ProstSchG; siehe auch nächster Abschnitt zu Kondompflicht)
Daraus folgt, dass auch die Preise zwischen Prostituierten und ihren Kundinnen oder Kunden vereinbart werden. Prostituierte dürfen in ihren persönlichen Rechten nicht eingeschränkt werden. So können sie beispielsweise nicht gezwungen werden, nackt zu arbeiten, und ihnen dürfen ihre Ausweispapiere nicht weggenommen werden.
Das Gesetz schützt Prostituierte und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung mit einem sogenannten Weisungsverbot. Das besagt, dass Betreiberinnen bzw. Betreiber Prostituierten nicht vorschreiben dürfen, wie und in welchem Umfang sie sexuelle Dienstleistungen erbringen. Das wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und ihrer Kundschaft festgelegt. Auch dürfen Sexarbeitende nicht angewiesen werden ohne Kondom zu arbeiten. (§ 32 ProstSchG; siehe auch nächster Abschnitt zu Kondompflicht)
Daraus folgt, dass auch die Preise zwischen Prostituierten und ihren Kundinnen oder Kunden vereinbart werden. Prostituierte dürfen in ihren persönlichen Rechten nicht eingeschränkt werden. So können sie beispielsweise nicht gezwungen werden, nackt zu arbeiten, und ihnen dürfen ihre Ausweispapiere nicht weggenommen werden.
Kondompflicht
Bei jedem Geschlechtsverkehr – ob oral, anal oder vaginal – muss ein Kondom benutzt werden.
Prostituierte haben das Recht, Geschlechtsverkehr ohne Kondom abzulehnen.
Prostitutionsbetriebe müssen durch einen Aushang auf die Kondompflicht hinweisen.
Kunden, die kein Kondom benutzen, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Betreiber und Prostituierte dürfen keine Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr machen.
Die Gewerbetreibenden müssen dafür sorgen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen Kondome, Gleitmittel und Hygieneartikeln jederzeit bereitstehen.
Bei jedem Geschlechtsverkehr – ob oral, anal oder vaginal – muss ein Kondom benutzt werden.
Prostituierte haben das Recht, Geschlechtsverkehr ohne Kondom abzulehnen.
Prostitutionsbetriebe müssen durch einen Aushang auf die Kondompflicht hinweisen.
Kunden, die kein Kondom benutzen, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Betreiber und Prostituierte dürfen keine Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr machen.
Die Gewerbetreibenden müssen dafür sorgen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen Kondome, Gleitmittel und Hygieneartikeln jederzeit bereitstehen.
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis.
Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (etwa Sauna- oder FKK-Clubs, Wohnungsbordelle oder „Modelwohnungen“), Prostitutionsfahrzeuge (wie beispielsweise Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (etwa gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (zum Beispiel Escort-Agenturen).
Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehreren Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten – ob regelmäßig oder nur gelegentlich –, gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen.
Für die Erlaubnis prüft die Behörde, ob die Person die nötige Zuverlässigkeit besitzt, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen. Die Betriebe müssen die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen. Es muss zum Beispiel angemessene sanitäre Einrichtungen für Prostituierte und Kundinnen bzw. Kunden geben.
Die Zimmer, in denen die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, müssen eine Notrufmöglichkeit haben, und die Arbeitszimmer dürfen nicht zugleich zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sein. Für das Prostitutionsgewerbe in Wohnungen kann die Behörde Ausnahmen von einigen Anforderungen zulassen.
Wenn es Hinweise darauf gibt, dass Menschen ausgebeutet werden, wird keine Erlaubnis erteilt, oder sie kann wieder entzogen werden. Für die Erlaubnis muss auch ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Prostituierte haben das Recht, dieses Konzept einzusehen. So erfahren sie, ob der Betrieb genehmigt ist und ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Die Gewerbetreibenden müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten, Kundschaft und anderen Personen im Betrieb gewahrt werden. Prostituierte haben ein Recht darauf, dass die Arbeitsräume mit Kondomen, Gleitmittel usw. ausgestattet werden.
Die Betreiberinnen oder Betreiber dürfen nur Prostituierte in ihrem Betrieb arbeiten lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung haben. Außerdem müssen sie Prostituierten jederzeit die Möglichkeit geben, Beratungsangebote wahrzunehmen – auch während der Arbeitszeit.
Prostituierte können darauf bestehen, dass Arbeitsverträge und andere Verträge schriftlich festgehalten werden. Dies gilt auch für Belege über Zahlungen, zum Beispiel für die Miete. Gewerbetreibende dürfen keine unverhältnismäßig hohe Miete (Wuchermiete) und auch sonst keine unverhältnismäßig hohen Preise von den Prostituierten verlangen.
Die Preise für die sexuellen Dienstleistungen werden ausschließlich zwischen den Sexarbeitenden und den Kunden festgesetzt.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis.
Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (etwa Sauna- oder FKK-Clubs, Wohnungsbordelle oder „Modelwohnungen“), Prostitutionsfahrzeuge (wie beispielsweise Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (etwa gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (zum Beispiel Escort-Agenturen).
Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehreren Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten – ob regelmäßig oder nur gelegentlich –, gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen.
Für die Erlaubnis prüft die Behörde, ob die Person die nötige Zuverlässigkeit besitzt, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen. Die Betriebe müssen die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen. Es muss zum Beispiel angemessene sanitäre Einrichtungen für Prostituierte und Kundinnen bzw. Kunden geben.
Die Zimmer, in denen die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, müssen eine Notrufmöglichkeit haben, und die Arbeitszimmer dürfen nicht zugleich zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sein. Für das Prostitutionsgewerbe in Wohnungen kann die Behörde Ausnahmen von einigen Anforderungen zulassen.
Wenn es Hinweise darauf gibt, dass Menschen ausgebeutet werden, wird keine Erlaubnis erteilt, oder sie kann wieder entzogen werden. Für die Erlaubnis muss auch ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Prostituierte haben das Recht, dieses Konzept einzusehen. So erfahren sie, ob der Betrieb genehmigt ist und ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Die Gewerbetreibenden müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten, Kundschaft und anderen Personen im Betrieb gewahrt werden. Prostituierte haben ein Recht darauf, dass die Arbeitsräume mit Kondomen, Gleitmittel usw. ausgestattet werden.
Die Betreiberinnen oder Betreiber dürfen nur Prostituierte in ihrem Betrieb arbeiten lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung haben. Außerdem müssen sie Prostituierten jederzeit die Möglichkeit geben, Beratungsangebote wahrzunehmen – auch während der Arbeitszeit.
Prostituierte können darauf bestehen, dass Arbeitsverträge und andere Verträge schriftlich festgehalten werden. Dies gilt auch für Belege über Zahlungen, zum Beispiel für die Miete. Gewerbetreibende dürfen keine unverhältnismäßig hohe Miete (Wuchermiete) und auch sonst keine unverhältnismäßig hohen Preise von den Prostituierten verlangen.
Die Preise für die sexuellen Dienstleistungen werden ausschließlich zwischen den Sexarbeitenden und den Kunden festgesetzt.
Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Wie das Gesetz im Land Brandenburg umgesetzt wird, regelt die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten im Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV). Die Verordnung trat 2018 in Kraft:
Wie das Gesetz im Land Brandenburg umgesetzt wird, regelt die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten im Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV). Die Verordnung trat 2018 in Kraft:
Damit gilt:
- Für das Anmeldeverfahren und die gesundheitliche Beratung der Prostituierten sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg zuständig.
- Für die Aufgaben gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (insbesondere Erlaubnisverfahren und Überwachung) sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte zuständig.
Eine Auflistung der jeweiligen Verwaltungen finden Sie unter:
Damit gilt:
- Für das Anmeldeverfahren und die gesundheitliche Beratung der Prostituierten sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg zuständig.
- Für die Aufgaben gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (insbesondere Erlaubnisverfahren und Überwachung) sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte zuständig.
Eine Auflistung der jeweiligen Verwaltungen finden Sie unter:
Übersicht Kontakte in den Gesundheits- und Ordnungsämtern
Landkreis Barnim
Gesundheitsamt
Haus C
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde
E-Mail: gesundheitsamt@kvbarnim.de
Telefon: 03334 214-1601
Landkreis Barnim
Ordnungsamt
Haus E
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde
E-Mail: gewerbe@kvbarnim.de
Telefon: 03334 214-1411
Landkreis Dahme-Spreewald
Gesundheitsamt (Zimmer 222)
Schulweg 1b
15711 Königs Wusterhausen
E-Mail: Gesundheitsamt@dahme-spreewald.de
Telefon: 03375 26-2137
Landkreis Dahme-Spreewald
Ordnungsamt
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
E-Mail: Ordnungsamt@dahme-spreewald.de
Telefon: 03546 20-1514
Landkreis Elbe-Elster
Gesundheitsamt
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
E-Mail: Gesundheitsamt@lkee.de
Telefon: 03535 46-3100
Landkreis Elbe-Elster
Ordnungsamt
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
E-Mail: ordnungsamt@lkee.de
Telefon: 03535 46-4405
Landkreis Havelland
Gesundheitsamt
Dallgower Straße 9
14612 Falkensee
E-Mail: gesundheitsamt@havelland.de
Telefon: 03321 4036820
Landkreis Havelland
Ordnungsamt
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
E-Mail: ordnungsamt@havelland.de
Telefon: 03385 551-7101
Landkreis Märkisch-Oderland
Gesundheitsamt
Sozialmedizinischer Dienst
Klosterstraße 14
15344 Strausberg
E-Mail: gesundheitsamt@landkreismol.de
Telefon: 03346 850-6713
Landkreis Märkisch-Oderland
Rechts- und Ordnungsamt
Fachdienst Allg. Ordnungsangelegenheiten
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
E-Mail: ordnungsamt@landkreismol.de
Telefon: 03346 850-7274
Landkreis Oberhavel
Gesundheitsamt
Havelstraße 29
16515 Oranienburg
E-Mail: sprechstunde@oberhavel.de
Telefon: 03301 601-3751
Landkreis Oberhavel
FB Sicherheit und Ordnung
FD Allgemeines Ordnungsrecht
Haus 1 Zimmer 2.10
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
E-Mail: gewerbe@oberhavel.de
Telefon: 03301 601-247
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Gesundheitsamt
Großenhainer Straße 62
01968 Senftenberg
E-Mail: gesundheitsamt@osl-online.de
Telefon: 03573 870-4320
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Ordnungsamt
Joachim-Gottschalk-Straße 1
03205 Calau
E-Mail: Ordnungsangelegenheiten@osl-online.de
Telefon: 03541 870-3161
Landkreis Oder-Spree
Gesundheitsamt
Brandstraße 39
Haus R
15848 Beeskow
E-Mail: Gesundheitsamt@l-os.de
Telefon: 03366 35–2201
Landkreis Oder-Spree
Ordnung und Gewerbe
Hegelstraße 23a
15517 Fürstenwalde/Spree
E-Mail: ordnungsamt@l-os.de
Telefon: 03361 599-1320
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Gesundheitsamt
Sozialmedizinischer Dienst
Heinrich-Rau-Straße 27–30
DE-16816 Neuruppin
E-Mail: ga-somed@opr.de
Telefon: 03391 688-5379
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Öffentliche Ordnung
Heinrich-Rau-Straße 27–30
16816 Neuruppin
E-Mail: handwerksrecht@opr.de
Telefon: 03391 688-3612
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Team Hygiene und Umweltmedizin
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig
E-Mail: infektionsschutz@potsdam-mittelmark.de
Telefon: 033841 91-965
Landkreis Potsdam-Mittelmark
FB 2 - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
FD 23 - Ordnungsrecht und Personenstandswesen
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
E-Mail: fb2@potsdam-mittelmark.de
Telefon: 03327 739-287
Landkreis Prignitz
Gesundheitsamt Perleberg
Sb Öffentlicher Gesundheitsdienst
Bergstraße 1
19348 Perleberg
E-Mail: gsa@lkprignitz.de
Telefon: 03876 713-549
Landkreis Prignitz
Ordnung
Berliner Straße 49
Haus 6d, EG, Zimmer 103
19348 Perleberg
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@lkprignitz.de
Telefon: 03876 713-322
Landkreis Spree-Neiße
FB Gesundheit
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/ Baršć (Łužyca)
E-Mail: gesundheitsamt@lkspn.de
Telefon: 03562 986-15356
Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa
FB Ordnung, Sicherheit, Verkehr
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/ Baršć (Łužyca)
E-Mail: ordnungsamt@lkspn.de
Telefon: 03562 986-13214
Stadt Brandenburg an der Havel
Gesundheitsamt
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel
E-Mail: gesundheitsamt@stadt-brandenburg.de
Telefon: 03381 58-5332
Stadt Brandenburg an der Havel
Ordnungsamt
Nicolaiplatz 30
14770 Brandenburg an der Havel
E-Mail: gewerbebehoerde@Stadt-Brandenburg.de
Telefon: 03381 58-3280
Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Gesundheit
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
E-Mail: gesundheitsamt@cottbus.de
Telefon: 0355 612-3276
Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Berliner Straße 6
03046 Cottbus
E-Mail: prostitutionsangelegenheiten@cottbus.de
Telefon: 0355 612-2833
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Gesundheitsamt
Logenstraße 6
15230 Frankfurt (Oder)
E-Mail: gesundheitsamt@frankfurt-oder.de
Telefon: 0335 552-5317
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Amt für Ordnung und Sicherheit
Goepelstraße 38
15234 Frankfurt (Oder)
E-Mail: ordnungsamt@frankfurt-oder.de
Telefon: 0335 552-3513
Landeshauptstadt Potsdam
Gesundheitsamt
Berliner Straße 150 a (Haus P)
14467 Potsdam
E-Mail: avd_beratung@Rathaus.Potsdam.de
Telefon: 0331 289-2377
Landeshauptstadt Potsdam
FB Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Potsdam Hauptbahnhof
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
E-Mail: prostitutionsangelegenheiten@rathaus.potsdam.de
Telefon: 0331 289-1697
Landkreis Teltow-Fläming
Gesundheitsamt
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
E-Mail: gesundheitsamt@teltow-flaeming.de
Telefon: 03371 608-3800
Landkreis Teltow-Fläming
Ordnungsamt
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
E-Mail: ordnungsamt@teltow-flaeming.de
Telefon: 03371 608-2120
Landkreis Uckermark
Gesundheits- und Veterinäramt
Nebenstelle Schwedt
Berliner Straße 123
16303 Schwedt / Oder
E-Mail: gesundheitsamt@uckermark.de
Telefon: 03332 20-8137
Landkreis Uckermark
Ordnungsamt
Haus 5
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
E-Mail: ordnungsamt@uckermark.de
Telefon: 03984 70-2532
Landkreis Barnim
Gesundheitsamt
Haus C
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde
E-Mail: gesundheitsamt@kvbarnim.de
Telefon: 03334 214-1601
Landkreis Barnim
Ordnungsamt
Haus E
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde
E-Mail: gewerbe@kvbarnim.de
Telefon: 03334 214-1411
Landkreis Dahme-Spreewald
Gesundheitsamt (Zimmer 222)
Schulweg 1b
15711 Königs Wusterhausen
E-Mail: Gesundheitsamt@dahme-spreewald.de
Telefon: 03375 26-2137
Landkreis Dahme-Spreewald
Ordnungsamt
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
E-Mail: Ordnungsamt@dahme-spreewald.de
Telefon: 03546 20-1514
Landkreis Elbe-Elster
Gesundheitsamt
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
E-Mail: Gesundheitsamt@lkee.de
Telefon: 03535 46-3100
Landkreis Elbe-Elster
Ordnungsamt
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
E-Mail: ordnungsamt@lkee.de
Telefon: 03535 46-4405
Landkreis Havelland
Gesundheitsamt
Dallgower Straße 9
14612 Falkensee
E-Mail: gesundheitsamt@havelland.de
Telefon: 03321 4036820
Landkreis Havelland
Ordnungsamt
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
E-Mail: ordnungsamt@havelland.de
Telefon: 03385 551-7101
Landkreis Märkisch-Oderland
Gesundheitsamt
Sozialmedizinischer Dienst
Klosterstraße 14
15344 Strausberg
E-Mail: gesundheitsamt@landkreismol.de
Telefon: 03346 850-6713
Landkreis Märkisch-Oderland
Rechts- und Ordnungsamt
Fachdienst Allg. Ordnungsangelegenheiten
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
E-Mail: ordnungsamt@landkreismol.de
Telefon: 03346 850-7274
Landkreis Oberhavel
Gesundheitsamt
Havelstraße 29
16515 Oranienburg
E-Mail: sprechstunde@oberhavel.de
Telefon: 03301 601-3751
Landkreis Oberhavel
FB Sicherheit und Ordnung
FD Allgemeines Ordnungsrecht
Haus 1 Zimmer 2.10
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
E-Mail: gewerbe@oberhavel.de
Telefon: 03301 601-247
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Gesundheitsamt
Großenhainer Straße 62
01968 Senftenberg
E-Mail: gesundheitsamt@osl-online.de
Telefon: 03573 870-4320
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Ordnungsamt
Joachim-Gottschalk-Straße 1
03205 Calau
E-Mail: Ordnungsangelegenheiten@osl-online.de
Telefon: 03541 870-3161
Landkreis Oder-Spree
Gesundheitsamt
Brandstraße 39
Haus R
15848 Beeskow
E-Mail: Gesundheitsamt@l-os.de
Telefon: 03366 35–2201
Landkreis Oder-Spree
Ordnung und Gewerbe
Hegelstraße 23a
15517 Fürstenwalde/Spree
E-Mail: ordnungsamt@l-os.de
Telefon: 03361 599-1320
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Gesundheitsamt
Sozialmedizinischer Dienst
Heinrich-Rau-Straße 27–30
DE-16816 Neuruppin
E-Mail: ga-somed@opr.de
Telefon: 03391 688-5379
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Öffentliche Ordnung
Heinrich-Rau-Straße 27–30
16816 Neuruppin
E-Mail: handwerksrecht@opr.de
Telefon: 03391 688-3612
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Team Hygiene und Umweltmedizin
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig
E-Mail: infektionsschutz@potsdam-mittelmark.de
Telefon: 033841 91-965
Landkreis Potsdam-Mittelmark
FB 2 - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
FD 23 - Ordnungsrecht und Personenstandswesen
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
E-Mail: fb2@potsdam-mittelmark.de
Telefon: 03327 739-287
Landkreis Prignitz
Gesundheitsamt Perleberg
Sb Öffentlicher Gesundheitsdienst
Bergstraße 1
19348 Perleberg
E-Mail: gsa@lkprignitz.de
Telefon: 03876 713-549
Landkreis Prignitz
Ordnung
Berliner Straße 49
Haus 6d, EG, Zimmer 103
19348 Perleberg
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@lkprignitz.de
Telefon: 03876 713-322
Landkreis Spree-Neiße
FB Gesundheit
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/ Baršć (Łužyca)
E-Mail: gesundheitsamt@lkspn.de
Telefon: 03562 986-15356
Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa
FB Ordnung, Sicherheit, Verkehr
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/ Baršć (Łužyca)
E-Mail: ordnungsamt@lkspn.de
Telefon: 03562 986-13214
Stadt Brandenburg an der Havel
Gesundheitsamt
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel
E-Mail: gesundheitsamt@stadt-brandenburg.de
Telefon: 03381 58-5332
Stadt Brandenburg an der Havel
Ordnungsamt
Nicolaiplatz 30
14770 Brandenburg an der Havel
E-Mail: gewerbebehoerde@Stadt-Brandenburg.de
Telefon: 03381 58-3280
Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Gesundheit
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
E-Mail: gesundheitsamt@cottbus.de
Telefon: 0355 612-3276
Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Berliner Straße 6
03046 Cottbus
E-Mail: prostitutionsangelegenheiten@cottbus.de
Telefon: 0355 612-2833
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Gesundheitsamt
Logenstraße 6
15230 Frankfurt (Oder)
E-Mail: gesundheitsamt@frankfurt-oder.de
Telefon: 0335 552-5317
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Amt für Ordnung und Sicherheit
Goepelstraße 38
15234 Frankfurt (Oder)
E-Mail: ordnungsamt@frankfurt-oder.de
Telefon: 0335 552-3513
Landeshauptstadt Potsdam
Gesundheitsamt
Berliner Straße 150 a (Haus P)
14467 Potsdam
E-Mail: avd_beratung@Rathaus.Potsdam.de
Telefon: 0331 289-2377
Landeshauptstadt Potsdam
FB Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Potsdam Hauptbahnhof
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
E-Mail: prostitutionsangelegenheiten@rathaus.potsdam.de
Telefon: 0331 289-1697
Landkreis Teltow-Fläming
Gesundheitsamt
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
E-Mail: gesundheitsamt@teltow-flaeming.de
Telefon: 03371 608-3800
Landkreis Teltow-Fläming
Ordnungsamt
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
E-Mail: ordnungsamt@teltow-flaeming.de
Telefon: 03371 608-2120
Landkreis Uckermark
Gesundheits- und Veterinäramt
Nebenstelle Schwedt
Berliner Straße 123
16303 Schwedt / Oder
E-Mail: gesundheitsamt@uckermark.de
Telefon: 03332 20-8137
Landkreis Uckermark
Ordnungsamt
Haus 5
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
E-Mail: ordnungsamt@uckermark.de
Telefon: 03984 70-2532
Kontakt
Marina Fähnrich
Referatsleitung „Frauen, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Queere Lebensweisen“
Telefon: 0331 866-5180
E-Mail: ProstSchG@MGS.Brandenburg.de
Hilfsorganisationen in Brandenburg
IN VIA e. V.
Beratungsstelle für Frauen*, die von Menschenhandel betroffen sind.
Maxim-Gorki-Straße 6-7
15711 Königs Wusterhausen
Mobil: 0163 6780338
E-Mail: kub@invia-berlin.de
Website: https://invia-berlin.de/schutz-fuer-frauen/invia-streetwork/
Katte e. V.
HIV Prävention und Testung auf durch Geschlechtsverkehr übertragbare Krankheiten
Jägerallee 29, 14469 Potsdam
Telefon: 0331 237 009 70
Mobil: 0176 21254077
E-Mail: mail@katte.eu
Opferhilfe e. V.
Fachberatungsstellen für Betroffenen von Sexual- und Gewaltstraftaten
Telefon: 0331 2802725
E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de
Website: https://www.opferhilfe-brandenburg.de/
Marina Fähnrich
Referatsleitung „Frauen, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Queere Lebensweisen“
Telefon: 0331 866-5180
E-Mail: ProstSchG@MGS.Brandenburg.de
Hilfsorganisationen in Brandenburg
IN VIA e. V.
Beratungsstelle für Frauen*, die von Menschenhandel betroffen sind.
Maxim-Gorki-Straße 6-7
15711 Königs Wusterhausen
Mobil: 0163 6780338
E-Mail: kub@invia-berlin.de
Website: https://invia-berlin.de/schutz-fuer-frauen/invia-streetwork/
Katte e. V.
HIV Prävention und Testung auf durch Geschlechtsverkehr übertragbare Krankheiten
Jägerallee 29, 14469 Potsdam
Telefon: 0331 237 009 70
Mobil: 0176 21254077
E-Mail: mail@katte.eu
Opferhilfe e. V.
Fachberatungsstellen für Betroffenen von Sexual- und Gewaltstraftaten
Telefon: 0331 2802725
E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de
Website: https://www.opferhilfe-brandenburg.de/