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Gesundheits- und Krankenpflegehelferin / Gesundheits- und Krankenpflegehelfer

Aufgaben und Tätigkeiten

Pflege und Versorgung von Patientinnen und Patienten unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften.

Tätigkeitsbereiche

Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Kur- und Bädereinrichtungen;
Pflegeeinrichtungen, Sozialstationen.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG) vom 26. Mai 2004 (GVBl. I  S. 244).

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV) vom 24. August 2004 (GVBl. II  S. 684) in den derzeit geltenden Fassungen.

Voraussetzungen für die Ausbildung

gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (ärztliches Zeugnis),

Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung
oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Ausbildungsdauer, Prüfungen, Berufsbezeichnung

1 Jahr Vollzeitausbildung oder maximal 3 Jahre Teilzeitausbildung,
mindestens 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht und 1.000 Stunden praktische Ausbildung.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer dieser Ausbildung anrechnen (bis zu 2/3 der Gesamtstunden).
Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) kann von der zuständigen Behörde auf Antrag auf die gesamte Dauer der Ausbildung angerechnet werden.

Die staatliche Prüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Nach bestandener Prüfung und Vorliegen der übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen  wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" bzw. "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" erteilt.

Weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten

  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger.

Auf diese Ausbildungen kann die Krankenpflegehilfeausbildung auf Antrag angerechnet werden.

Aufgaben und Tätigkeiten

Pflege und Versorgung von Patientinnen und Patienten unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften.

Tätigkeitsbereiche

Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Kur- und Bädereinrichtungen;
Pflegeeinrichtungen, Sozialstationen.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG) vom 26. Mai 2004 (GVBl. I  S. 244).

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV) vom 24. August 2004 (GVBl. II  S. 684) in den derzeit geltenden Fassungen.

Voraussetzungen für die Ausbildung

gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (ärztliches Zeugnis),

Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung
oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Ausbildungsdauer, Prüfungen, Berufsbezeichnung

1 Jahr Vollzeitausbildung oder maximal 3 Jahre Teilzeitausbildung,
mindestens 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht und 1.000 Stunden praktische Ausbildung.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer dieser Ausbildung anrechnen (bis zu 2/3 der Gesamtstunden).
Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) kann von der zuständigen Behörde auf Antrag auf die gesamte Dauer der Ausbildung angerechnet werden.

Die staatliche Prüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Nach bestandener Prüfung und Vorliegen der übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen  wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" bzw. "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" erteilt.

Weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten

  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger.

Auf diese Ausbildungen kann die Krankenpflegehilfeausbildung auf Antrag angerechnet werden.

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